The National Times - Europäischer Gerichtshof: Drohende Blutrache allein ist kein Asylgrund

Europäischer Gerichtshof: Drohende Blutrache allein ist kein Asylgrund


Europäischer Gerichtshof: Drohende Blutrache allein ist kein Asylgrund
Europäischer Gerichtshof: Drohende Blutrache allein ist kein Asylgrund / Foto: © AFP/Archiv

Eine Blutfehde der Familie im Herkunftsland begründet für sich genommen noch keinen Anspruch, als Flüchtling anerkannt zu werden. Das erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag und antwortete damit auf Fragen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs. Es ging um einen Afghanen, der in Österreich Asyl beantragt hatte. (Az. C-217/23)

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Er begründete das damit, dass ihm in Afghanistan Blutrache drohe. Sein Vater und ein Bruder seien im Streit um ein Grundstück bereits von Verwandten getötet worden, die auch ihm nach dem Leben trachteten.

Um als Flüchtling anerkannt zu werden, muss jemand bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Flüchtling ist, wer im Herkunftsland Verfolgung wegen seiner sogenannten Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung oder Religion befürchten muss - oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Der EuGH entschied nun, dass Mitglieder einer in einen vermögensrechtlichen Streit verwickelten Familie nicht allein deswegen als Angehörige einer solchen sozialen Gruppe angesehen werden können. Entscheidend sei, ob eine Gruppe von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werde - vor allem wegen sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen.

Belegt werden könne das insbesondere durch Diskriminierungen oder Stigmatisierungen, wodurch die Gruppenmitglieder an den Rand der Gesellschaft gedrängt würden. Aus den Akten ergebe sich in dem Fall nicht, dass die Familie von der Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werde.

Das österreichische Gericht muss dies allerdings noch prüfen und im konkreten Fall entscheiden. Der EuGH verwies darauf, dass bei Ablehnung von Flüchtlingsschutz geprüft werden müsse, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe.

Einen solchen Anspruch habe jemand, dem bei der Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Die Gefahr müsse dabei nicht vom Staat ausgehen - auch die Drohung, von jemandem getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, falle darunter.

S.Ross--TNT

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