The National Times - Gericht: Ruandischer Ex-Bürgermeister muss mindestens 20 Jahre in Haft bleiben

Gericht: Ruandischer Ex-Bürgermeister muss mindestens 20 Jahre in Haft bleiben


Gericht: Ruandischer Ex-Bürgermeister muss mindestens 20 Jahre in Haft bleiben
Gericht: Ruandischer Ex-Bürgermeister muss mindestens 20 Jahre in Haft bleiben / Foto: © AFP/Archiv

Ein früherer ruandischer Bürgermeister, der wegen Völkermords 2015 zu lebenslanger Haft mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt wurde, muss mindestens 20 Jahre lang in Haft bleiben. Die besondere Schuldschwere verlange eine weitere Vollstreckung, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Dienstag mit. Der Antrag des Manns, den Strafrest nach 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen, wurde abgelehnt. (Az.: 4 Ars 1/22)

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2015 hatte das Gericht den Mann wegen Mittäterschaft am Völkermord zu lebenslanger Haft verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Im April 1994 hatte sich der Mann, welcher der Volksgruppe der Hutu angehört, am sogenannten Kirchenmassaker von Kiziguro beteiligt. Dort waren mindestens 400 Angehörige der Volksgruppe der Tutsi unter grausamen Umständen ermordet worden. Diese hatten auf dem Gelände der Gemeinde Zuflucht gesucht.

Der ehemalige Bürgermeister hatte mit anderen Autoritäten die Tötungen angeordnet und befehligt. Das Ziel, die in Ruanda lebenden Tutsi auszurotten, machte er sich laut Urteil zu eigen. 2002 flüchtete der Mann nach Deutschland.

2023 hatte er 15 Jahre Haft verbüßt. Daher beantragte er, den Rest der lebenslangen Haft zur Bewährung auzusetzen. Das Gericht lehnte das ab und legte die Mindesthaftdauer auf 20 Jahre fest. Demnach ist die Tat von "schuldsteigernden Elementen" geprägt. Sie zeichne sich durch eine über Stunden andauernde und brutale menschenverachtende Massentötung aus. Bis heute leugne der Mann die Tat. Zudem sei er weiterhin in seiner rassistischen Gesinnung verhaftet.

Laut einem Sachverständigen stehe er nach wie vor in einer spürbaren Feindschaft zu der Ethnie der Tutsi. Das Gericht sah auch aufgrund des mittlerweile hohen Alters des Verurteilten eine Mindestverbüßung von 20 Jahren als angemessen an. Der Bundesgerichtshof wies eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt zurück. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

T.Cunningham--TNT

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