The National Times - Verweis wegen Profils auf Datingplattform: Bundeswehroffizierin scheitert in Karlsruhe

Verweis wegen Profils auf Datingplattform: Bundeswehroffizierin scheitert in Karlsruhe


Verweis wegen Profils auf Datingplattform: Bundeswehroffizierin scheitert in Karlsruhe
Verweis wegen Profils auf Datingplattform: Bundeswehroffizierin scheitert in Karlsruhe / Foto: © AFP/Archiv

Eine ranghohe Bundeswehroffizierin ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen ihres Profils auf der Onlinedatingplattform Tinder gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nach Angaben vom Mittwoch nicht zur Entscheidung an. Der Verweis sei bereits vor Einreichung der Beschwerde entsprechend der disziplinarrechtlichen Fristen aus der Personalakte getilgt worden, erklärte das Gericht in Karlsruhe. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt, warum weiter ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. (Az. 2 BvR 110/23)

Textgröße ändern:

Laut Gericht war die Berufssoldatin im Rang eines Oberstleutnants zeitweise als Bataillonskommandeurin und Standortälteste mit Personalverantwortung für mehr als tausend Menschen tätig. 2019 erhielt sie wegen der Textwahl auf ihrem privaten Tinder-Profil von ihrem Dienstvorgesetzten einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Grund war die Formulierung "A. 45 Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome".

Demnach kursierte ein Screenshot des Profils in der Truppe und gelangte an die Personalführung der Bundeswehr, was das Disziplinarverfahren auslöste. Die Bundeswehr sah darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr und der dienstlichen Stellung der Offizierin, es folgte ein Rechtsstreit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies eine Rechtsbeschwerde der Klägerin im Mai 2022 zurück und bestätigte eine Dienstpflichtverletzung.

Das höchste Verwaltungsgericht wertete die ursprüngliche Entscheidung des Truppendienstgerichts der Bundeswehr zwar als teilweise zu weitgehend. So merkte es an, dass es "zu Unrecht" eine Verletzung des Ansehens der Truppe unterstellt habe, weil das Profil keinen Bezug zur dienstlichen Stellung der Klägerin gehabt habe. Die Wohlverhaltenspflicht von Bundeswehrangehörigen bedeute nicht, dass diese sich privat ein "Maß an Zurückhaltung" auferlegen müssten, welches "im Hinblick auf die dienstlichen Interessen ideal wäre".

Zugleich sah das Bundesverwaltungsgericht den Verweis im Fall der Klägerin wegen ihrer herausgehobenen beruflichen Stellung als Stabsoffizierin und Bataillonskommandeurin dennoch als berechtigt an. Als Vorgesetzte könne sie Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen wegen "sexueller Verfehlungen" nicht glaubhaft vermitteln, wenn in ihr privates Profil bei Tinder "durch äußerst missverständliche Überspitzung" ein "hemmungsloses Ausleben des Sexualtriebs" hineininterpretiert werden könne. Die Formulierung hätte wegen der "Erfordernisse des militärischen Diensts" daher vermieden werden müssen.

Gegen dieses Urteil reichte die Soldatin anschließend Verfassungsbeschwerde ein, weil sie sich in ihrem grundgesetzlichen geschützten Recht auf Entfaltung der eigenen Persönlichkeit verletzt sah. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Möglichkeit zur Suche nach sexuellen Kontakten einschließlich der Möglichkeit, hierbei ehrlich "das eigene Begehren" thematisieren zu können.

Inhaltlich befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Argumentation der Klägerin jedoch nicht. Es nahm deren Beschwerde laut unanfechtbarem Beschluss nicht zur Entscheidung an, weil diese nicht den Darlegungsanforderungen entsprach und daher unzulässig war. Maßgeblich dafür sei, dass der fragliche Verweis der üblichen dreijährigen Frist der Wehrdisziplinarordnung zufolge bereits 2022 getilgt worden sei.

Mit der Löschung des Verweises gehe ein umfassendes Verwertungsverbot einher, womit "die Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens" der Klägerin nahegelegt werde, erklärte das Verfassungsgericht. Sie habe innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist für Beschwerden auch nicht erläutert, warum trotz Tilgung weiter ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

N.Taylor--TNT

Empfohlen

Philippinischer Filmstar Nora Aunor mit 71 Jahren gestorben

Sie war einer der größten Filmstars der Philippinen: Die Schauspielerin Nora Aunor ist im Alter von 71 Jahren gestorben. Das teilte ihre Familie am Donnerstag mit. Aunor, die in ihrer jahrzehntelangen Karriere in 170 Filmen mitspielte und auch als Sängerin Erfolge feierte, soll nach Angaben der philippinischen Regierung mit einem Staatsbegräbnis geehrt werden.

Osterwetter wird durchwachsen: Zeitweise kräftiger Regen - im Osten mehr Sonne

Das Osterwetter in Deutschland wird durchwachsen sein. Wie der Deutsche Wetterdienst (DWD) in Offenbach am Donnerstag mitteilte, gibt es über die Feiertage einen Mix aus Regen und Sonne. Tiefdruckeinfluss sorgt demnach regional sowie zeitweise für Regen, Schauer und Gewitter. Lediglich der Samstag wird weitgehend trocken sein. In der Osthälfte bleibt es auch am Ostersonntag und Ostermontag heiterer und trocken.

Ghosting im Netz: Jeder Achte beendete Beziehung schon einmal digital

Jede und jeder Achte in Deutschland hat eine Beziehung schon einmal digital beendet. In einer am Mittwoch veröffentlichten Umfrage des Digitalverbands Bitkom gaben zwölf Prozent an, mindestens eine Beziehung durch sogenanntes Ghosting abgebrochen zu haben. Unter dem Begriff Ghosting wird der abrupte vollständige Abbruch eines Kontakts ohne Vorwarnung verstanden.

Berliner Gericht: Statue mit Bezug zu "Trostfrauen" in Japan darf vorerst bleiben

Eine sogenannte Friedensstatue zur Erinnerung an Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg in Japan darf noch bis Ende September im Berliner Bezirk Mitte aufgestellt bleiben. Dies entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, wie eine Gerichtssprecherin am Mittwoch mitteilte. Die Bronzefigur im Stadtteil Moabit erinnert an die sogenannten Trostfrauen und ist einer Statue nachgebildet, die in der südkoreanischen Hauptstadt Seoul vor der japanischen Botschaft steht.

Textgröße ändern: