The National Times - NRW bestreitet Zurückhaltung von Informationen zu Kiesgrubenabbruch in Erftstadt

NRW bestreitet Zurückhaltung von Informationen zu Kiesgrubenabbruch in Erftstadt


NRW bestreitet Zurückhaltung von Informationen zu Kiesgrubenabbruch in Erftstadt
NRW bestreitet Zurückhaltung von Informationen zu Kiesgrubenabbruch in Erftstadt

Im Zusammenhang mit dem verheerenden Abbruch einer Kiesgrube in Erftstadt während der Flutkatastrophe im Juli hat die nordrhein-westfälische Landesregierung Vorwürfe über zurückgehaltene Informationen zurückgewiesen. "Die Anschuldigen, dass der Kenntnisstand zu Hochwasserschutzeinrichtungen nicht an den Landtag weitergegeben wurde, sind haltlos und weise ich mit Nachdruck zurück", sagte Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) am Dienstag vor Journalisten. Damit reagierte er auf einen Beitrag des WDR-Fernsehmagazins "Westpol" vom Sonntag.

Textgröße ändern:

Tatsächlich habe sein Ministerium vor der Flutkatastrophe "keine Kenntnis über jetzt behauptete Mängel" an den Hochwasserschutzeinrichtungen der Kiesgrube in Erftstadt-Blessem gehabt. Danach sei es aber sofort als Fachaufsicht tätig geworden. Erkenntnisse zu möglichen Ursachen des Abbruchs der Kiesgrube seien dem Landtag bei mehreren Gelegenheiten vorgelegt und erläutert worden.

Ob das Unglück in Erftstadt hätte verhindert werden können, wenn der Hochwasserschutzwall den Anforderungen der Genehmigung entsprochen hätte, sei Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Es dürfe nicht der falsche Eindruck erweckt werden, das Ermittlungsergebnis stehe bereits fest, mahnte Pinkwart.

Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt unter anderem gegen einen Tagebaubetreiber wegen des Verdachts des fahrlässigen Herbeiführens einer Überschwemmung durch Unterlassen, der Baugefährdung sowie Verstoßes gegen das Bundesberggesetz. Bei dem Unglück waren zahlreiche Häuser im Ortsteil Blessem nahe der Kiesgrube unterspült worden und eingestürzt.

F.Adams--TNT

Empfohlen

Initiative zu Entkriminalisierung von Abtreibung - Union kündigt Widerstand an

Drei Monate vor der Bundestagswahl hat eine Gruppe von Abgeordneten eine Initiative zum Konfliktthema Schwangerschaftsabbruch im Parlament eingebracht. Ein am Donnerstag von Vertreterinnen von SPD und Grünen vorgestellter Gesetzentwurf sieht vor, dass der Abbruch bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche rechtmäßig sein soll. Die dreitägige Wartefrist zwischen Beratung und Abbruch soll dabei gestrichen werden. Die Unionsfraktion kündigte entschiedenen Widerstand gegen das Vorhaben an.

Frist verpasst: Verfügung gegen Bericht über transidenten Menschen aufgehoben

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine einstweilige Verfügung eines transidenten Menschen gegen mehrere Onlineartikel aus formalen Gründen aufgehoben. Die Anwältin der Klägerin verpasste eine Frist bei der Zustellung der einstweiligen Verfügung gegen das beklagte Unternehmen, wie das Landgericht am Donnerstag mitteilte. Diese war zwingend, daher musste die einstweilige Verfügung trotz Rechtsverletzungen aufgehoben werden. (Az.: : 2-03 O 275/24)

BAG: Headset-System unterliegt bei Mithören von Vorgesetzten der Mitbestimmung

Führt ein Unternehmen ein Headset-System ein, über das Vorgesetzte die Kommunikation zwischen Beschäftigten mithören können, unterliegt dies der Mitbestimmung. Der Betriebsrat kann auch dann mitreden, wenn es nicht beabsichtigt ist, die Gespräche aufzuzeichnen oder zu speichern, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az. 1 ABR 16/23)

Bundesverwaltungsgericht verhandelt über LNG-Terminal in Lubmin

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag über eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Betrieb des LNG-Terminalschiffs "Neptune" in Lubmin an der Ostsee verhandelt. Die Umwelthilfe kritisiert "massive Klima- und Umweltschäden" durch die schwimmende Anlage, die Flüssigerdgas (LNG) speichern sowie erwärmen und damit wieder gasförmig machen kann. Inzwischen liegt die "Neptune" nicht mehr in Lubmin, sondern im Rügener Hafen Mukran. (Az. 7 A 8.23)

Textgröße ändern: