The National Times - EuGH: Leiharbeiter haben Recht auf gleiche Abgeltung für nicht genommenen Urlaub

EuGH: Leiharbeiter haben Recht auf gleiche Abgeltung für nicht genommenen Urlaub


EuGH: Leiharbeiter haben Recht auf gleiche Abgeltung für nicht genommenen Urlaub
EuGH: Leiharbeiter haben Recht auf gleiche Abgeltung für nicht genommenen Urlaub / Foto: © AFP/Archiv

Die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses darf für Leiharbeiter nicht niedriger sein als wenn sie direkt bei dem entleihenden Unternehmen angestellt gewesen wären. Das gelte ebenso für das Urlaubsgeld, entschied der EuGH in Luxemburg am Donnerstag in einem Fall aus Portugal. Zwei Leiharbeiter hatten gegen ihre portugiesische Zeitarbeitsfirma geklagt. (Az. C-426/20)

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Sie waren dort zwei Jahre beschäftigt und wurden einem entleihenden Unternehmen überlassen. Nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags klagten sie auf Nachzahlung. Sie argumentierten, dass sich bezahlter Jahresurlaub und Urlaubsgeld nach den allgemein in Portugal gültigen Regelungen richten müssten. Die Zeitarbeitsagentur verwies dagegen auf eine Spezialregelung, derzufolge die Ansprüche für Leiharbeiter anders berechnet werden.

Ihr Anspruch richtet sich dann anteilig nach der Dauer ihrer Beschäftigung - wenn sie für mindestens ein Jahr oder für mehr als zwei Jahre entliehen werden und die Entleihung im Laufe eines Jahres beginnt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen gilt das nicht. Das Arbeitsgericht in Barcelos fragte den EuGH, ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.

Dieser betonte, dass für Leiharbeiter während der Dauer ihrer Überlassung mindestens die gleichen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten müssten wie wenn sie direkt dort angestellt worden wären. Ob dieser Grundsatz hier eingehalten würde, müsse das portugiesische Gericht prüfen.

Vor allem müsse es überprüfen, ob hier doch die allgemeine Urlaubsregelung anwendbar sei. Das hatte nämlich die portugiesische Regierung angegeben. Ihrer Auffassung nach umfasst die Spezialregelung weder die Modalitäten für die Berechnung des Urlaubs der Leiharbeitnehmer noch die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch.

F.Morgan--TNT

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